Alge, Daniela
2. stv. Ortsvorsteherin
2. stv. Ortsvorsteherin
Ortsvorsteher
1. stv. Ortsvorsteher
Kraft Gesetzes sind einem Ortschaftsrat zunächst nur beratende Zuständigkeiten zugewiesen. Dazu zählt insbesondere die Beratung der örtlichen Verwaltung (§ 70 GemO). Weiter steht dem Ortschaftsrat ein Anhörungsrecht, in allen wichtigen die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu. In allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, hat das Gremium zudem ein Vorschlagsrecht. Durch die städtische Hauptsatzung sind dem Ortschaftsrat aber auch Entscheidungsrechte übertragen worden.
Anhörung bedeutet, der Ortschaftsrat hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu einer bestimmten Angelegenheit abzugeben; die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Gemeinderat. Das Anhörungsrecht bezieht sich auf alle wichtigen Angelegenheiten, die eine Ortschaft betreffen. Darunter versteht man vor allem Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf das örtliche Gemeinschaftsleben haben. Dabei müssen die Belange der Ortschaft ganz konkret und erheblich tangiert sein. Beispiele sind: Bebauungspläne und öffentliche Einrichtungen.
Der Ortschaftsrat hat auch ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten die die Ortschaft betreffen. Das Vorschlagsrecht bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Ortschaft .Damit hat der Ortschaftsrat die Möglichkeit, von sich aus initiativ zu werden.
Die Hauptsatzung der Stadt Wangen regelt in § 15 die Zuständigkeitsbefugnisse eines Ortschaftsrates:
§ 15 Zuständigkeit des Ortschaftsrats
(1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten.
(2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere
3.1die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, sowie die Aufstellung des Stellenplans, soweit die Bediensteten der Ortschaft betroffen sind,
3.2die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft,
3.3die Ernennung, Anstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten, soweit nicht der Ortschaftsrat nach Abs. 4 hierüber entscheidet,ferner, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung:
3.4die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Städtebau- förderungsgesetz,
3.5die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen,
3.6der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht,
3.7der Erwerb und die Veräußerung von Grundvermögen auf der Gemarkung der Ortschaft.
(4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, den Betrag von 6.000 € im Einzelfall überschreiten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
4.1die Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinaus geht sowie Maßnahmen der Dorfentwicklung,
4.2die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums,
4.3die Förderung der örtlichen Vereinigungen,
4.4die Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
4.5die Vatertierhaltung,
4.6die Jagd- und Fischwasserverpachtung sowie alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Regelungen
4.7bei der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung öffentlicher Einrichtungen die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bis zu einem Betrag von 90.000 € im Einzelfall,
4.8die Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten der Vergütungsgruppe X bis Vc, Arbeitern, Praktikanten und anderen in Ausbildung befindlichen Personen im Rahmen des Stellenplans, ferner von Aushilfsangestellten bis zu 6 Monaten,
4.9die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,
4.9.1wenn die Deckung gewährleistet ist, von mehr als 12.000 € aber nicht mehr als 35.000 € im Einzelfall
4.9.2wenn ein Fehlbetrag entsteht von mehr als 6.000 €, aber nicht mehr als 12.000 € im Einzelfall
4.10die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 600 € bis zu 1.800 € im Einzelfall,
4.11Verträge über die Nutzung von Grundstücken und beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 6.000 €bis zu 12.000 € im Einzelfall; das Einvernehmen des Oberbürgermeisters ist erforderlich,
4.12die Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Wert von mehr als 6.000 € bis zu 12.000 € im Einzelfall,
4.13die Mitgliedschaft in Vereinen, Verbänden und dergleichen mit einem Mitgliedsbeitrag von jährlich mehr als 600 €, aber nicht mehr als 1.800 €.
Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse, ferner für Angelegenheiten, die einem beschließenden Ausschuss nicht übertragen werden dürfen und für Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister durch Gesetz oder nach § 9 dieser Satzung übertragen sind.
(5)§ 5 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend (analoge Regelung über allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse des Gemeinderates).